Bereits vor langer Zeit ist das Reisen mit dem Flugzeug für uns Menschen zur Normalität geworden. Was noch vor Jahrhunderten unvorstellbar erschien, ist heute Alltag. Tausende Menschen weltweit werden jeden Tag zu Fluggästen und legen in relativ kurzer Zeit tausende Kilometer zurück.
Dementsprechend kann es auch mal vorkommen, dass bei dem geplanten Ab- und Anflug einer Maschine nicht alles nach Plan läuft, sodass es durchaus zu Verspätungen oder ähnlichen Widrigkeiten kommen kann. In solchen Fällen denkt man sich als Betroffener dann häufig: Welche Fluggastrechte habe ich nun? Anbieter wie AirHelp können bei diesen Fragen auf ihr Expertenwissen vertrauen und stehen mit Rat und Tat zur Seite.
Grundsätzliches
Allgemein haben Fluggäste hierzulande laut der „Fluggastrechte-Verordnung“ zahlreiche Ansprüche gegenüber den jeweiligen Airlines, sofern diese in der EU ansässig sind, oder wenn ein Flug in einem EU-Flughafen startet (bzw. starten sollte).
Unterstützungsleistungen
Sobald ein Flug überbucht oder annulliert wird, hat jeder Fluggast zunächst einen Anspruch auf sogenannte Unterstützungsleistungen. Diese geben dem Reisenden die Wahl zwischen einer späteren Ersatzbeförderung, und der kompletten Erstattung des Reisepreises.
Betreuungsleistungen
Sobald man mindestens zwei Stunden aufgrund der Verspätung eines Fluges an einem Flughafen verweilen muss, hat man als Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese beinhalten unter anderem Verpflegung, sowie Hotelunterbringungen (bei entsprechender Wartedauer). Auch kostenfreie Telefonate kann der Fluggast in Anspruch nehmen.
Ausgleichsleistungen
Neben diesen beiden Entschädigungen kann noch in Fällen der Nichtbeförderung ab einer Verspätung von drei Stunden der Anspruch auf sogenannte Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Der Betrag orientiert sich dabei an der Distanz des gebuchten Fluges.
- Bis zu 1.500 km = 250 Euro
- Zwischen 1.500 u. 3.500 km = 400 Euro
- Über 3.500 km = 600 Euro
Außergewöhnliche Umstände
In vielen Fällen ist es die Airline, welche die Ursache für eine Verspätung oder einen Ausfall zu verantworten hat. Daneben gibt es allerdings auch einige mögliche Szenarien, in denen das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht für die Verzögerung oder Annullierung eines Fluges zur Verantwortung gezogen werden kann, und dann auch keinerlei Entschädigung leisten muss. In solchen Fällen spricht man von „außergewöhnlichen Umständen„, auf die Fluggesellschaften keinen Einfluss haben. Dies können extrem unpassende Wetterbedingungen sein, sowie auch politische Instabilität.
Auch Sicherheitsrisiken, Streiks und unerwartete Flugsicherheitsmängel können rechtlich als außergewöhnlicher Umstand bezeichnet werden. Demgegenüber stehen Widrigkeiten und Probleme, die nicht auf diese Weise geltend gemacht werden können, sondern für die am Ende das Luftfahrunternehmen die Verantwortung trägt. Dazu gehören vor allem technische Probleme am Flugzeug.
Der Rechtsweg
Sämtliche Ansprüche, die ein Passagier nach der Fluggastrechte-Verordnung in Schadensfällen hat, müssen zuerst gegenüber der jeweiligen Airline geltend gemacht werden. Sollte diese der Erfüllung von berechtigten Ansprüchen nicht nachkommen, kann man sich an die anerkannte Schlichtungsstellen SÖP (oder andere offizielle Anlaufstellen dieser Art) wenden, zu der auch bereits viele Fluggesellschaften gehören. Für Schlichtungen mit einer Airline, die nicht Teil einer anerkannten Schlichtungsstelle ist, ist die „Schlichtungsstelle Luftverkehr“ vom BfJ (Bundesamt für Justiz) zuständig. Dann gibt es noch die Möglichkeit, beim Luftfahrt-Bundesamt eine Beschwerde einzureichen. Neben all diesen Wegen besteht natürlich auch immer die Option, ein Zivilgericht einzuschalten.